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Keine Umsatzsteuer auf garantiebedingte Reparaturen
Mit Urteil vom 21.09.2005 (Az.: 2 K 109/03) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Autohändler, die ihre Fahrzeuge mit einer Garantie des Freiburger Garantieversicherers CG Car-Garantie Versicherungs-AG verkaufen, auf garantiebedingte Reparaturen keine Umsatzsteuer zahlen müssen.

Nachdem die CG Car-Garantie Versicherungs-AG für ihre Vertragspartner 2003 vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VR 16/02) die Umsatzsteuerfreiheit der Garantieprämien erkämpft hatte, wollte die Finanzverwaltung im Gegenzug die garantiebedingten Reparaturen umsatzsteuerpflichtig machen (OFD Karlsruhe, Umsatzsteuerkartei, Karte 12 zu § 1 I Nr. 1 UstG). Diese Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit der nun vorliegenden Entscheidung aus folgenden Gründen verworfen. Beim CarGarantie-Modell wird Versicherungsschutz und Händlergarantie kombiniert. Führt der Garantie gebende Händler eine garantiebedingte Reparatur in der eigenen Werkstatt aus, liege hierin die einseitige Erfüllung der (versicherten) Garantieverpflichtung. Es fehle insoweit an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Damit falle auf diese Reparaturen keine Umsatzsteuer an.

Reparaturleistungen (CarGarantie-Modell) beim Vorsteuerabzug des Händlers bleibt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sei eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 UstG in Bezug auf die für die Eigenreparatur verwendeten Eingangsumsätze (Gemeinkosten, Ersatzteile) nicht vorzunehmen. Lediglich Vorsteuern aus sonstigen Gemeinkosten (z. B. Bürokosten) seien im Verhältnis umsatzsteuerpflichtige zu umsatzsteuerfreien Umsätzen zu kürzen. Diese Kürzung dürfte im Regelfall zu vernachlässigen sein. Im entschiedenen Streitfall betrug sie gerade einmal rund 100 € jährlich.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen das am 27. Oktober 2005 zugestellte Urteil nicht zugelassen. Klicken Sie auf folgenden Link, um das Urteil im vollen Wortlaut abzurufen:


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