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Letzte Chance: Kfz-Sonderkündigungsrecht nutzen und kräftig sparen
Wer zu einer günstigeren Kfz-Versicherung wechseln will, muss seinen Vertrag in der Regel bis zum 30. November kündigen, damit am 1. Januar des Folgejahres ein neuer Versicherungsvertrag beginnen kann. Ist diese Frist abgelaufen, kommt die nächste Chance grundsätzlich erst ein Jahr später. Doch aufgepasst: Es gibt Ausnahmen. FinanceScout24 erklärt, worauf bei der Sonderkündigung der Kfz-Versicherung zu achten ist.

Außerordentlich kündigen: Bei Beitragserhöhung, Autokauf oder Schadenfall So ist eine außerordentliche Kündigung nach einem Schadenfall, Autokauf oder einer Prämienerhöhung möglich – also auch im Rahmen der Tarifänderungen nach der Anpassung der Typ- und Regionalklassen. Geht die Beitragsrechnung oder Benachrichtigung der Erhöhung später als Mitte Oktober ein, können Kunden auch außerhalb der Frist zum Jahresende kündigen und den Versicherer wechseln. „In diesem Fall gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat", erklärt Detlef Marsch, Vorstand von FinanceScout24, Deutschlands bekanntem Finanz- und Versicherungsvergleich im Internet mit persönlicher Beratung vor Ort (www.FinanceScout24.de).

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Beitragserhöhung eingegangen ist. Innerhalb dieses Monats sollte sich der Kunde eine neue Versicherung suchen. Wichtig dabei: Besonders in diesem Jahr lohnt der intensive Blick auf die Beitragsrechnung, denn die Versicherungsgesellschaften haben ihre Preise zum Teil drastisch gesenkt – im Branchenschnitt um rund zehn Prozent, so die Einschätzung der unabhängigen Marktbeobachter und -vergleicher bei FinanceScout24. Neben dem Fall der Beitragserhöhung bleibt noch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung beim Autokauf oder im Schadenfall. Nach jedem Schadenfall können sowohl Kunde als auch Versicherung grundsätzlich den Vertrag außerordentlich kündigen. Doch ist das nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Denn kündigt der Versicherungsnehmer, erhält er die bereits gezahlte Prämie nicht zurück. Anders beim Verkauf des Autos: Die Autohaftpflichtversicherung geht beim Verkauf eines Gebrauchtwagens automatisch auf den Erwerber über. Dieser darf dann binnen Monatsfrist außerordentlich kündigen. Der Verkäufer kann den zuviel gezahlten Beitrag vom Käufer einfordern.

Verbrauchertipp: Auch beim Sonderkündigungsrecht gilt „Fristen beachten!“
Aber auch bei der außerordentlichen Kündigung sollte die Einhaltung der Frist nicht unterschätzt werden. Stichtag ist der Eingang beim Versicherungsunternehmen, der Poststempel allein reicht nicht aus. Ein Einschreiben mit Rückschein schließt dabei alle Eventualitäten aus. Und Vorsicht bei Kündigungen im Dezember! Aufgrund von Weihnachts- und eventuellen Urlaubstagen kann die Zeit knapp werden, eine neue Versicherung zu finden, abzuschließen und gleichzeitig seine alte fristgerecht zu kündigen.

Die Zusicherung des Versicherungsschutzes durch die neue Versicherung ist wichtig. Zwar haben Kfz-Haftpflicht-Versicherer im Prinzip eine Versicherungspflicht, dürfen aber zum Beispiel Risikogruppen unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Damit man unter Umständen nicht ohne Versicherungsschutz dasteht, sollte man auf jeden Fall vor Kündigung des bestehenden Vertrages den Eingang der Deckungskarte beziehungsweise die vorläufige Zusage der neuen Versicherung abwarten.

Besser informieren, schneller wechseln, cleverer Geld sparen
Schnelle unabhängige Hilfe bei der Suche, dem Vergleich und dem Abschluss einer günstigeren Kfz-Versicherung bietet www.FinanceScout24.de im Internet. Neben der Bereitstellung eines Kündigungsvordruckes vergleicht das Portal die Tarife von über 50 Anbietern von Kfz-Versicherungen. Der Online-Rechner berücksichtigt alle rabattrelevanten Informationen und liefert in wenigen Minuten eine Top-5-Ergebnistabelle für die individuelle Abfrage jedes Nutzers. Direkt im Anschluss kann auch online ein Antrag bei der Versicherungsgesellschaft gestellt werden. Nach Eingang der Versicherungsbestätigungskarte steht dann der Kündigung bei der alten Gesellschaft nichts mehr im Wege. So können auch nach dem „Stichtag 30. November“ leicht bis zu mehreren hundert Euro gespart werden, wenn die Voraussetzungen für das Sonderkündigungsrecht erfüllt sind.


Hinweis: Alle Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und wiedergegeben. Eine Gewährleistung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Irrtümer sowie daraus entstehende Schäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wir bieten keinerlei individuelle Beratung im Rahmen dieses Internetauftritts sondern lediglich redaktionell aufbereitete Informationen zum Thema Versicherungen.