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Wenn der Flieger nicht abhebt…
Die Anzeigentafel und der Check-in-Schalter sind
häufig die Überbringer schlechter Nachrichten: Flug verspätet. Verzögert sich
der Abflug oder wird der Flug gestrichen, muss die Fluggesellschaft für
Verpflegung sorgen, sowie Gelegenheit zu kostenfreien Telefonanrufen, Faxen oder
E-Mails bieten. "Bei Kurzstreckenflügen haben Sie diese Ansprüche bereits nach
zwei Stunden Wartezeit, bei Langstreckenflügen nach vier Stunden", erläutert
Anne Kronzucker von der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung die Bestimmungen.
"Ab fünf Stunden können Passagiere den Reisepreis zurückverlangen und,
wenn es sich um einen Anschlussflug handelt, einen kostenlosen Rückflug zum
Abflugort."
Manchmal geht der
Flug sogar erst am nächsten Tag und eine Übernachtung ist notwendig. Die
Hotelkosten sowie eventuelle Taxikosten muss die Airline übernehmen.
Zusätzlichen Anspruch auf Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen haben
Passagiere dagegen nicht in jedem Fall. Nicht vorhersehbare Umstände,
beispielsweise schlechte Witterungsbedingungen, entbinden die Fluggesellschaften
von der Pflicht auf Entschädigung. Bei einem Streik ist die Rechtslage
umstritten. Dennoch sollten Fluggäste die von den Airlines angegebenen Gründe
nicht ungeprüft hinnehmen.
Die Fluggesellschaft muss die Passagiere bereits beim Einchecken mittels eines deutlich lesbaren Hinweises auf ihre Rechte aufmerksam machen. Wenn der Flug wegen schlechten Wetters oder eines Streiks annulliert wird, andere Flüge jedoch starten, dann kann es für spätere Ansprüche auf Schadensersatz hilfreich sein, die Anzeigentafel zur Dokumentation der Situation zu fotografieren. "Denn", so die D.A.S. Expertin, "die Airline ist verpflichtet, die Ursache für einen verspäteten oder ausgefallenen Flug notfalls auch vor Gericht zu beweisen."
Wo ist mein Gepäck?
Nicht immer kommen Passagier und Gepäck gemeinsam am Reisezielort an. Bei verspätetem Eintreffen des Gepäcks hat der Fluggast Anrecht auf Toilettenartikel und Kleidung im notwendigen Umfang. Das Gepäck muss dann von der Airline nach Hause oder an den momentanen Aufenthaltsort geliefert werden. Anschließend hat der Reisende bis zu 21 Tage Zeit, die entstandenen Kosten bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.
Rechtliche Grundlagen: VO (EG) Nr. 261/2004
Aktuelle Urteile
EuGH Az.: C 173/07 Fluggastrechte aus EU-Verordnung gelten nicht für den Rückflug aus Drittstaat (Philippinen)
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