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Augen auf beim Energieverbrauch! Schutz für Verbraucher vor hohen Energiekosten

Kontinuierlich steigende Energiekosten sind ein Dauerthema in den Medien. Ob Strom oder Gas - vor der scheinbar unendlichen Preisspirale nach oben ist niemand geschützt.


Folglich nimmt auch die Bereitschaft der Verbraucher zu, den Stromanbieter zu wechseln - laut Bundesnetzagentur nutzt diese Möglichkeit fast jeder Zehnte. Doch das schützt nur bedingt vor hohen Energiekosten. „Ein erster Schritt ist, die eigene Heizkostenabrechnung genau zu überprüfen und die Höhe der Kosten zu hinterfragen“, rät Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S. Rechtsschutz, Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. „Und beim Erwerb einer Immobilie oder beim Wechsel der Mietwohnung gibt der Energieausweis Auskunft über den zu erwartenden Energiebedarf des Gebäudes bzw. der Wohnung.“

Sparpotential

Im Winter soll es zuhause mollig warm sein, denn schließlich friert man draußen genug. Eine angenehme Raumtemperatur kann aber auch unter Berücksichtigung einiger Spareffekte erzielt werden: Abdrehen einiger Heizkörper, wenn niemand im Raum ist; Fenster während des Heizens nicht kippen, stattdessen regelmäßig lüften. Nachts Fensterläden oder Rollläden schließen. Darauf achten, dass weder Vorhänge noch Möbel vor den Heizkörpern die Luftzirkulation behindern. „Es ist immer sinnvoll, das eigene Heizverhalten kritisch zu hinterfragen, ehe eine scheinbar überhöhte Heizkostenabrechnung beim Vermieter moniert wird“, erläutert die D.A.S Expertin.

Heizkostenabrechnung im Detail

Eine Heizkostenabrechnung zu lesen und auch zu verstehen ist nicht unbedingt einfach. Der Vermieter ist nach dem Gesetz zwar verpflichtet, die Kosten so darzustellen, dass auch ein juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter die Abrechnung nachvollziehen kann. In der Praxis ist dies jedoch selten wirklich der Fall. „Anhaltspunkte darauf, ob die Abrechnung objektiv zu hoch und wer dafür verantwortlich ist – der Mieter selbst durch falsches Heizver­halten oder die unzureichende Isolierung der Wohnung – können Betroffene in den kom­munalen oder bundesweiten Heizspiegeln finden“, betont Anne Kronzucker. Friert der Mieter in seinen vier Wänden während der Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April, obwohl der Energieverbrauch relativ hoch ist, sollte der Vermieter tätig werden. Gleiches gilt, wenn die Heizung zu stark gedrosselt oder zu spät angestellt wird. Generell sollten in der Wohnung während der Heiz­periode tagsüber maximal 22 Grad Celsius und nachts mindestens 17 bis 18 Grad Zimmertemperatur herrschen. Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Die Höhe einer Mietminderung hängt vom Grad der Nutzungsminderung ab.

Generell rät die D.A.S. Expertin bei Fragen oder Reklamationen das Gespräch mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung zu suchen. Das mit der Abrechnung betraute Service-Unternehmen ist der falsche Ansprechpartner.

Neue Wohnung, neue Kosten

Steht ein Umzug an, so ist der Energieausweis ein guter Hinweisgeber, mit welchen Kosten beispielsweise bei Heizung und Warmwasser im neuen Heim zu rechnen ist. Er wurde schrittweise eingeführt und ist ab 1.1. 2009 bei Verkauf oder Vermietung für alle Häuser Pflicht. „Der Energieausweis informiert über den gegenwärtigen Energiebedarf eines Gebäudes beziehungsweise einer Wohnung. Er ist so konzipiert, dass selbst ein Laie daraus die Energieeffizienz des angestrebten Gebäudes oder der Wohnung ablesen kann – dies soll eine Einschätzung der künftigen Nebenkosten erlauben", erklärt die D.A.S. Juristin.

Neuer Stromanbieter, neues Glück?Die Verbraucher reagieren auf die steigenden Energiekosten immer häufiger mit dem Wechsel des Stromanbieters. Seit 1998 hat der Kunde freie Wahl. Eine stromlose Zeit während des Wechsels muss man dabei nicht befürchten: „Generell sind den Stromversorgern enge Grenzen gesetzt, wann sie die Versorgung einfach unterbrechen können“, erläutert Anne Kronzucker. „Nachdem der Verbraucher dem neuen Vertragspartner den Vertrag ausgefüllt zugeschickt hat, übernimmt dieser alle notwendigen Schritte für den Wechsel.“ Und wenn der neue Anbieter nicht liefern kann, ist der vormalige Versorger verpflichtet, die Energieversorgung aufrecht zu erhalten.

Selbst wenn die Stromrechnung gar nicht oder bei Preiserhöhungen nur teilweise beglichen wird, müssen die Stromversorger liefern, sofern davon auszugehen ist, dass der Kunde entweder seine Zahlungsrückstände beispielsweise durch Ratenzahlung begleicht oder ein noch ungeklärter Widerspruch im Raum steht. Legt beispielsweise der Kunde Widerspruch gegen zu hohe Preise ein – ein Fall, der immer häufiger eintritt – so dürfen die Energiekonzerne nicht mit Liefersperre drohen.


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