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Das Hausdach bedarf einer genauen Überprüfung, und es muss klar geregelt sein, wer im Winter Bürgersteige, Haus- und Garagenzufahrten vom Schnee befreit und streut. Auch das Auto sollte frühzeitig mit Winterreifen ausgerüstet werden, um bei einem plötzlichen ersten Schneesturm mobil zu sein. „Seit 2006 gilt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO), die besagt, dass die Ausrüstung eines Fahrzeuges an die Wetterverhältnisse angepasst sein muss“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. „Schneit es also plötzlich und das Auto ist noch mit Sommerreifen ausgestattet, drohen ein Bußgeld und bei einem Unfall eine Mithaftung.“
Weiße Gefahr von oben
Dachlawinen können im Winter zu schweren Unfällen von Passanten und Sachschäden an Autos führen. „Wenn Sie in einer schneereichen Gegend leben, sollten Sie am Hausdach Schneefanggitter anbringen, um Ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen“, empfiehlt die D.A.S. Expertin. Notfalls müssen bei starkem Schneefall oder Tauwetter zusätzlich gefährdete Bereiche unterhalb des Daches abgesperrt oder durch Warnschilder gesichert werden. Viele Gemeinden schreiben in der Gemeindesatzung Schutzmaßnahmen vor. Ereignet sich trotz Schneefanggitter ein Unfall durch eine Dachlawine, ohne dass eine besondere Gefahrenlage bestanden hat, kann der Grundstückseigentümer meist nicht haftbar gemacht werden (Amtsgericht München vom 21.06.2007, Az. 263 C 10893/07). „Generell gilt, dass Passanten sich den Witterungsverhältnissen entsprechend verhalten müssen. Fußgänger haben auf Gefahren durch von Dächern und Bäumen fallenden Schnee zu achten und Autofahrer müssen ihren Wagen außerhalb der Gefahrenzone einer Dachlawine parken“, erläutert Anne Kronzucker (Oberlandesgericht Hamm, 23.07.2003, Az.: 13 U 49/03).
Aber auch lose oder zerbrochene Dachziegel bergen potentielle Gefahren im Winter. Fallen beim Schneesturm lose Ziegel vom Dach und verletzen einen Passanten, so haftet der Grundstückseigentümer. Bewohnt dieser sein Eigentum selbst, dann übernimmt seine Privathaftpflichtversicherung die entstandenen Personen- und Sachschäden. Bei vermieteten Gebäuden und Mehrparteienhäusern ist dafür die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zuständig. Der Rat der D.A.S. Juristin: „Wenn Sie aber Ihr Dach regelmäßig inspizieren, lose Dachziegel sofort entfernen und das Dach gegebenenfalls fachgerecht reparieren lassen, genügen Sie Ihrer Sorgfaltspflicht und verringern die Gefahr einer Haftung deutlich.“
Sichere Gehwege
Für die Schneeräumung der Gehwege ist die Gemeinde zuständig, die diese Pflicht allerdings meist per Satzung an die Anlieger weitergibt. Das bedeutet für den Hauseigentümer beziehungsweise Bewohner, dass alle öffentlichen Gehwege vor dem Haus sowie die Wege auf dem Grundstück – beispielsweise die Fußwege zum Hauseingang, zu den Mülltonnen und den Parkplätzen - geräumt und gestreut werden müssen. In den meisten Kommunen reicht es aus, wenn zwischen 7.00 und 20.00 Uhr die Bürgersteige so geräumt sind, dass zwei Fußgänger nebeneinander gehen können. Oft wird auch ein geräumter Streifen von 1 Meter Breite gefordert.
„Verantwortlich für schneefreie Wege ist der Grundstückseigentümer“, erklärt Anne Kronzucker. „Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht.“ Ist das Eigentum vermietet, so wird die Räum- und Streupflicht meistens an den Mieter weiter gegeben. Das ist allerdings nur möglich, wenn dies durch eine Klausel im Mietvertrag vereinbart wird oder eine Hausordnung mit einem entsprechenden Hinweis Bestandteil des Mietvertrages ist. Wohnen mehrere Mietparteien im Haus, sollte die Schneelast ausgewogen verteilt werden. Die weit verbreitetet Ansicht, dass nur die im Erdgeschoss wohnenden Mieter für den Winterdienst zuständig sind, ist falsch. Ob Eigentümer oder Mieter: Wer für die Räum- und Streupflicht zuständig ist und sie nicht befolgt, haftet für daraus entstandene Schäden. „Die Richter stellen hohe Anforderungen an die Räumpflicht“, warnt die D.A.S. Juristin. „Auch wenn Sie die Räumpflicht an den Mieter oder einen Nachbarn weiter gegeben haben, bleiben Sie überwachungspflichtig.“ Schutz vor Schadenersatzforderungen bieten dem Mieter eine Privathaftpflichtversicherung und dem Eigentümer eine Haus- und Grundeigentümerhaftpflichtversicherung.
Mobil bei Eis und Schnee
Wenn das Thermometer schon im Herbst unter zehn Grad Celsius sinkt, ist es Zeit, die Autoreifen zu wechseln. Viele Fachleute gehen davon aus, dass bereits bei einer Außentemperatur von sieben Grad Celsius die Bremswirkung von Sommerreifen auf nasser Straße geringer ist als die von Winterreifen. Bei Schnee ist nur noch mit Winterreifen sicheres Fahren möglich. Ursache sind Gummimischung und Profilgestaltung der Reifen. Sommerreifen verhärten bei niedrigen Temperaturen, was beim Bremsen, Anfahren und in Kurven zu einer deutlich schlechteren Bodenhaftung führt, als sie die weicher gummierten Winterreifen aufweisen. „Daher ist 2006 im Rahmen der Straßenverkehrsordnung die situationsbedingte Winterreifenpflicht eingeführt worden“, erläutert die D.A.S. Expertin. „Das Auto muss den Wetterverhältnissen angepasst sein. Geraten Sie bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen in eine Polizeikontrolle oder sind an einem Unfall beteiligt, können sowohl ein Bußgeld als auch eine Mithaftung am Unfall die Folge sein.“ Aber auch ein frühmorgens hektisch frei gekratztes kleines Guckloch in der Windschutzscheibe kann mit zehn Euro bestraft werden. Bei einem Unfall drohen bis zu 35 Euro und sogar eine Mithaftung. Im Allgemeinen wird bei winterlichen Straßenverhältnissen und Minusgraden besondere Vorsicht sowie angepasstes und vorausschauendes Fahrverhalten von den Verkehrsteilnehmern erwartet. Der Hinweis, die Straße sei leider vereist gewesen, entlastet beim Verkehrsunfall keinen der Beteiligten: Im Winter muss grundsätzlich mit Schnee- und Eisglätte gerechnet werden.
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