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Prinzipiell herrscht die gleiche Situation auch bei Studenten, die noch über ein Zimmer in ihrem Elternhaus, am Studienort aber über eine eigene Bleibe verfügen. Ungerecht fanden einige angehenden Akademiker diese Situation und klagten gegen die erhobene Zweitwohnungssteuer. Schließlich hätten sie keine eigene Verfügungsgewalt über den elterlichen Hauptwohnsitz. Diesen Ansatz ließ das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht gelten. Den Ländern und Kommunen ist es freigestellt, ob und wem sie die Steuer auferlegen. Und so kann es unter Umständen auch Studenten treffen. ARAG Experten raten auswärts Studierenden daher, ihren Hauptwohnsitz direkt an den Studienort zu verlegen. Das Zimmer zu Hause werden sie ja trotzdem nicht verlieren (BVerwG, Az.: 9 C 13.07. 9 C 14.07, 9 C 15.07. und 9 C 17.07).
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