« Finanztest sagt: ?Mit Direct Line fahren Sie gut!? | Keine Kündigung bei unpünktlicher Zahlung durch Sozialamt »
Keine Beihilfe für Schulbücher
28. November. 2008 14:17 Uhr | Druckansicht
Die beiden schulpflichtigen Kinder leben mit neun - davon acht
ebenfalls schulpflichtigen - Geschwistern und ihrer Mutter in einer
Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft beziehen
Hartz IV. Die Familie beantragten die Übernahme des Eigenanteils für
Lernmittel (40 € pro Kind) durch ein Darlehen ohne
Rückzahlungsverpflichtung.
Dies wurde seitens der Behörde abgelehnt, da der Eigenanteil von der Regelleistung umfasst sei – bot aber ein Darlehen mit einer Ratenzahlung an. Die Familie klagte, der Fall landete vor Gericht, welches deutlich machte, dass dem besonderen Bedarf der Kläger mit der Möglichkeit eines Darlehens ausreichend Rechnung getragen werde. Die beklagte Arge habe die besondere familiäre Situation bei der Ausgestaltung der Rückzahlungsmodalitäten angemessen berücksichtigt. ARAG Experten erklären, dass das grundrechtlich geschützte Recht auf Teilhabe an der Bildung nie gefährdet gewesen sei. Denn nach der Auskunft des Schulleiters hätten die Kläger die Bücher das gesamte Schuljahr hindurch benutzt, obwohl der Eigenanteil nicht bezahlt worden sei (LSG Nordrhein-Westfalen L 7 AS 72/08).
Dies wurde seitens der Behörde abgelehnt, da der Eigenanteil von der Regelleistung umfasst sei – bot aber ein Darlehen mit einer Ratenzahlung an. Die Familie klagte, der Fall landete vor Gericht, welches deutlich machte, dass dem besonderen Bedarf der Kläger mit der Möglichkeit eines Darlehens ausreichend Rechnung getragen werde. Die beklagte Arge habe die besondere familiäre Situation bei der Ausgestaltung der Rückzahlungsmodalitäten angemessen berücksichtigt. ARAG Experten erklären, dass das grundrechtlich geschützte Recht auf Teilhabe an der Bildung nie gefährdet gewesen sei. Denn nach der Auskunft des Schulleiters hätten die Kläger die Bücher das gesamte Schuljahr hindurch benutzt, obwohl der Eigenanteil nicht bezahlt worden sei (LSG Nordrhein-Westfalen L 7 AS 72/08).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
•
weitere Meldungen zu ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
•
Kommentare (0)
Hinweis: Alle Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und wiedergegeben. Eine Gewährleistung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Irrtümer sowie daraus entstehende Schäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wir bieten keinerlei individuelle Beratung im Rahmen dieses Internetauftritts sondern lediglich redaktionell aufbereitete Informationen zum Thema Versicherungen.


