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Keine Kündigung bei unpünktlicher Zahlung durch Sozialamt
28. November. 2008 14:17 Uhr | Druckansicht
Die Mieter staunten nicht schlecht, als ihnen die Kündigung des
Vermieters wegen verspäteter Mietzahlung ins Haus flatterte – denn
schließlich hatte das Jobcenter die Mietzahlung übernommen.
Da das Jobcenter die Miete wiederholt zu spät überwiesen hatte, kündigte der Vermieter jedoch das Mietverhältnis fristlos und verlangte die Räumung des Objektes. Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das Mietverhältnis wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben war, war zu berücksichtigen, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen seien und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhten, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit sei. Die Mieter müssten sich im Rahmen der Abwägung auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 64/09).
Da das Jobcenter die Miete wiederholt zu spät überwiesen hatte, kündigte der Vermieter jedoch das Mietverhältnis fristlos und verlangte die Räumung des Objektes. Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, das Mietverhältnis wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben war, war zu berücksichtigen, dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen seien und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhten, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit sei. Die Mieter müssten sich im Rahmen der Abwägung auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 64/09).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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