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Verliebt, verlobt, versichert?
Verlobt ist noch lange nicht verheiratet – vor allem in Versicherungsfragen. Darum sollte beim Abschluss einer Versicherung überprüft werden, ob der oder die Angetraute in spe dort mit berücksichtigt ist, raten ARAG Experten. Wenn nicht, kann dies teuer enden.
So hatte ein verlobtes Pärchen, einen Griechenlandurlaub gebucht und sicherheitshalber auch eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Diese kam zum Einsatz, da der Bruder des Verlobten verstarb. Allerdings galt sie nur für die Dame, da sie die Versicherungsnehmerin war. Der Reiseveranstalter verlangte die Zahlung der Reise, da der Verlobte aufgrund seines Arbeitsplatzes in einer anderen Stadt wohnte. Der daraufhin aufbrausende Protest fand weder bei der Versicherung noch beim Amtsgericht München Gehör. Solange Personen, die gemeinsam in Urlaub fahren nicht verheiratet sind, sich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer häuslichen Gemeinschaft befinden, gilt eine Rücktrittsversicherung nur für denjenigen, der sie abgeschlossen hat (AG München, Az.: 274 C 35174/07).


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