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Keine Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift
23. September. 2009 16:24 Uhr | Druckansicht
Eine Fluggesellschaft darf keine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 50 Euro verlangen, wenn ein Beförderungsentgelt per Rücklastschrift
zurückbucht wird. In dem entschiedenen Fall sahen die AGB vor, dass für
den Fall einer Rückbelastung des Flugpreises die Fluggesellschaft das
Recht habe, für den dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die
dadurch entstehenden Kosten eine Rückbelastungspauschale von 50 € zu
verlangen.
Die konkrete Klausel wurde vom BGH jetzt als unwirksam erklärt. Als pauschalierter Schadensersatz könne die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige. Laut ARAG kann als Schadensersatz nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht aber für einen etwaigen eigenen Aufwand der Fluggesellschaft (BGH, Az.: Xa ZR 40/08).
Die konkrete Klausel wurde vom BGH jetzt als unwirksam erklärt. Als pauschalierter Schadensersatz könne die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige. Laut ARAG kann als Schadensersatz nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht aber für einen etwaigen eigenen Aufwand der Fluggesellschaft (BGH, Az.: Xa ZR 40/08).
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