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Rauchen führt zur Kündigung
23. September. 2009 16:23 Uhr | Druckansicht
Wer trotz Abmahnung wiederholt eine Raucherpause nimmt, ohne vorher
auszustempeln, riskiert die fristlose Kündigung. Eine langjährig
Beschäftigte war im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt
worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher
auszustempeln.
Im Betrieb ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer so genannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, sei hier die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. ARAG Experten erklären, dass auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung darstellt, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört (ArbG Duisburg, Az.: 3 Ca 1336/09).
Im Betrieb ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer so genannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, sei hier die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. ARAG Experten erklären, dass auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung darstellt, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört (ArbG Duisburg, Az.: 3 Ca 1336/09).
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