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Erbschaft ist Einkommen
Die Freude über die Erbschaft hielt sich in Grenzen. Denn aufgrund der Erbschaft von rund 6.500 € wurden einer ALG-II-Empfängerin die Leistungen gekürzt, da nach Ansicht der Arbeitsagentur die Erbschaft als Einkommen auf bis zu zwölf Monate aufgeteilt werden müsse:
Hiergegen wehrte sich die Leistungsempfängerin mit dem Argument, dass die Erbschaft als (nicht anrechenbares) Vermögen einzustufen sei. Das Gericht entschied jedoch anders und urteilte, dass es sich bei dem aus der Erbschaft zugeflossenen Geldbetrag um Einkommen und nicht um Vermögen handele. Daher waren die Kürzung der Leistungen und die Anrechnung der Erbschaft über 12 Monate rechtmäßig. Eine Erbschaft wird nach Auskunft der ARAG Experten im Rahmen des SGB II erst mit dem tatsächlichen Zufluss berücksichtigt und nicht bereits mit Eintritt des Erbfalls. Denn ansonsten hätten Betroffene bei Erbstreitigkeiten keinen Leistungsanspruch, solange diese andauerten. Wie gewonnen, so zerronnen(SG Koblenz, Az.: S 6 AS 1070/08).


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