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Meldepflicht trotz Krankheit
Auch wer krank ist, muss sich arbeitslos melden. Dies musste nun ein Mann erfahren, der den Aufforderungen des Leistungsträgers, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden, mehrfach nicht nachgekommen war. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigu
ngen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt.

Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Leistungsempfänger dem nicht nachkam, senkte der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II ab. Auch die hiergegen eingereichte Klage änderte nichts. Bei einer Erkrankung des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin reiche es nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, den Meldetermin wahrzunehmen – dies kann ein Unterschied sein, erklären ARAG Experten. Der Leistungsträger kann daher auch die Vorlage einer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigu
ng hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 AS 131/08).


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