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Vorfahrt schützt vor Haftung nicht
29. September. 2009 16:04 Uhr | Druckansicht
Dies musste nunmehr auch ein Porschefahrer einsehen. In einer engen
Straße kamen sich ein Mercedes und ein Porsche entgegen. Beide
Fahrzeuge blieben zunächst stehen, weil der Platz zum
Aneinandervorbeifahren nicht reichte, da sich auf der Seite des
Mercedesfahrers ein parkendes Auto befand. Nachdem der Porschefahrer
nicht zurückfahren wollte, versuchte der Mercedesfahrer zwischen dem
Porsche und den geparkten Autos durchzufahren.
Dabei wurde sein linker Kotflügel bis zu seiner Fahrertüre beschädigt. Die Erstattung der Reparaturkosten verlangte er von dem Porschefahrer. Dieser weigerte sich zu zahlen; schließlich habe derjenige zu warten, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befinde. Mit diesem Standpunkt hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifahren wolle, den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen müsse. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. ARAG Experten weisen darauf hin, dass hier der Gedanke maßgebend ist, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt werde. Wenn es die Verkehrslage erfordere, müsse ein Verkehrsteilnehmer auch auf seinen Vorrang verzichten, so die Richter (AG München, Az.: 343 C 3667/09).
Dabei wurde sein linker Kotflügel bis zu seiner Fahrertüre beschädigt. Die Erstattung der Reparaturkosten verlangte er von dem Porschefahrer. Dieser weigerte sich zu zahlen; schließlich habe derjenige zu warten, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befinde. Mit diesem Standpunkt hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifahren wolle, den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen müsse. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. ARAG Experten weisen darauf hin, dass hier der Gedanke maßgebend ist, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt werde. Wenn es die Verkehrslage erfordere, müsse ein Verkehrsteilnehmer auch auf seinen Vorrang verzichten, so die Richter (AG München, Az.: 343 C 3667/09).
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