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Stundensätze einer Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung
Nach einen Verkehrsunfall machte der Geschädigte gegen die Versicherung des Schädigers Schadenersatz geltend. Der geschädigte Fahrer eines VW-Golfs beharrte darauf, dass für die Reparaturkosten der 90-Euro-Stundensatz einer VW-Werkstatt erstattet wird.
Die Versicherung des Unfallverursachers wollte ihn auf eine andere freien Karosseriefachwerkstatt verweisen, wo die Reparatur 70 Euro pro Stunde kostete. Der BGH stellte nun erneut klar, dass der Geschädigte bei seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Schädiger, der den Geschädigten freie Fachwerkstatt verweisen möchte, darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Aber auch, wenn das der Fall ist, kann es laut BGH für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen - zum Beispiel bei neuen oder neuwertigen, also bis drei Jahre alten, Kraftfahrzeugen (BGH, Az.: VI ZR 53/09).


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