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Bescheidenheit ist eine Zier?
03. November. 2009 13:58 Uhr | Druckansicht
Hartz-IV-Empfänger können nicht wie Gott in Frankreich leben, das war
nie ein Geheimnis. Aber auch gewisse, generell geregelte Ansprüche sind
nicht immer durchsetzbar, stellen ARAG Experten mit Bezug auf einen
aktuellen Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts fest.
Die Richter zeigten hier bei einer alleinstehenden Leistungsempfängerin keine Nachsicht. Die Klägerin hatte einen Umzug in eine größere Wohnung beantragt, was von der Behörde abgelehnt worden war. Die aktuelle 35-qm-Wohnung sei für den Lebensstand der Frau ausreichend, meinten auch die Richter und wiesen die Klage ab. Allein die Tatsache, dass der Hartz-IV-Empfängerin nach den Bestimmungen eine um zehn Quadratmeter größere Wohnung zustünde, rechtfertige keinen Umzug. Die jetzige Wohnung sei für die Klägerin zumutbar, da sie weder mit einer zweiten Person zusammenlebe, noch sonstige Gründe neben der Bequemlichkeit angebracht habe (LSG Thüringen, Az.: L 9 AS 586/09).
Die Richter zeigten hier bei einer alleinstehenden Leistungsempfängerin keine Nachsicht. Die Klägerin hatte einen Umzug in eine größere Wohnung beantragt, was von der Behörde abgelehnt worden war. Die aktuelle 35-qm-Wohnung sei für den Lebensstand der Frau ausreichend, meinten auch die Richter und wiesen die Klage ab. Allein die Tatsache, dass der Hartz-IV-Empfängerin nach den Bestimmungen eine um zehn Quadratmeter größere Wohnung zustünde, rechtfertige keinen Umzug. Die jetzige Wohnung sei für die Klägerin zumutbar, da sie weder mit einer zweiten Person zusammenlebe, noch sonstige Gründe neben der Bequemlichkeit angebracht habe (LSG Thüringen, Az.: L 9 AS 586/09).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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