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Unwahre Kündigungsgründe können zu Abfindung führen
04. November. 2009 13:56 Uhr | Druckansicht
Eine Frau war als Altenpflegehelferin in einer Seniorenwohnanlage
beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der Klägerin vor, eine an Parkinson
leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt, so zu Fall gebracht und
anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin
fristgerecht das Arbeitsverhältnis.
In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Das LAG stellte fest, dass die Kündigung wegen einer fehlenden vorherigen Abmahnung sozialwidrig ist. Da der Arbeitgeber die Klägerin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt hatte, welches gerade für Mitarbeiter im Pflegebe-reich einen schweren Vorwurf darstelle, konnte die Pflegerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung verlangen, erklären ARAG Experten (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 105/09).
In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Das LAG stellte fest, dass die Kündigung wegen einer fehlenden vorherigen Abmahnung sozialwidrig ist. Da der Arbeitgeber die Klägerin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt hatte, welches gerade für Mitarbeiter im Pflegebe-reich einen schweren Vorwurf darstelle, konnte die Pflegerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung verlangen, erklären ARAG Experten (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 105/09).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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