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Belehrung nach Geburt notwendig
05. November. 2009 16:06 Uhr | Druckansicht
Eine Familie, die Arbeitslosengeld II bezieht, muss vom
Grundsicherungsträger erneut über die Unangemessenheit ihrer
Unterkunftskosten belehrt werden, wenn sich ihr Wohnbedarf durch die
Geburt eines Kindes erhöht hat. In dem konkreten Fall hatte eine
Familie vor der Zusammenführung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe
bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
bezogen.
Der Sozialhilfeträger hatte die Mutter zu Beginn des Leistungsbezugs darüber aufgeklärt, dass die Wohnung für sie und den älteren Sohn zu teuer sei. Zwei Jahre später wurde der zweite Sohn der Klägerin geboren. Der Grundsicherungsträger legte für die Zeit nach Einführung des Alg II zum 01.01.2005 der Leistungsberechnung lediglich die für drei Personen als angemessen erachtete Kaltmiete zugrunde. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Wohnung nach wie vor zu teuer sei, erfolgte nicht. Die Arbeitsagentur argumentierte, dass die Kläger bereits während des Bezuges von Sozialhilfe hinreichend darüber aufgeklärt wurden, dass ihre Wohnung zu teuer sei. Dem ist das LSG entgegen getreten. Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind, erläutern ARAG Experten. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Hilfebedürftigen der für seine Familie angemessene Mietpreis bekannt ist. Die Klägerin hätte wegen der Geburt des zweiten Kindes Anspruch auf eine größere Wohnung als zum Zeitpunkt der Belehrung durch den Sozialhilfeträger. Daher hätte der Grundsicherungsträger die Geburt des zweiten Kindes zum Anlass nehmen müssen, die Kläger auf den nunmehr für sie geltenden Mietpreis hinzuweisen. (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 3 AS 80/07).
Der Sozialhilfeträger hatte die Mutter zu Beginn des Leistungsbezugs darüber aufgeklärt, dass die Wohnung für sie und den älteren Sohn zu teuer sei. Zwei Jahre später wurde der zweite Sohn der Klägerin geboren. Der Grundsicherungsträger legte für die Zeit nach Einführung des Alg II zum 01.01.2005 der Leistungsberechnung lediglich die für drei Personen als angemessen erachtete Kaltmiete zugrunde. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Wohnung nach wie vor zu teuer sei, erfolgte nicht. Die Arbeitsagentur argumentierte, dass die Kläger bereits während des Bezuges von Sozialhilfe hinreichend darüber aufgeklärt wurden, dass ihre Wohnung zu teuer sei. Dem ist das LSG entgegen getreten. Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind, erläutern ARAG Experten. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Hilfebedürftigen der für seine Familie angemessene Mietpreis bekannt ist. Die Klägerin hätte wegen der Geburt des zweiten Kindes Anspruch auf eine größere Wohnung als zum Zeitpunkt der Belehrung durch den Sozialhilfeträger. Daher hätte der Grundsicherungsträger die Geburt des zweiten Kindes zum Anlass nehmen müssen, die Kläger auf den nunmehr für sie geltenden Mietpreis hinzuweisen. (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 3 AS 80/07).
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