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Betriebskostennachzahlung darf nicht pauschal ablehnt werden
05. November. 2009 15:34 Uhr | Druckansicht
Eine 57 Jährige aus Dresden lebte mit ihrer damals 16 Jahre alten
Tochter von ALG II. Im Sommer 2005 verlangte ihr Vermieter eine
Betriebskostennachzahlung von knapp 250 Euro. Die Klägerin beantragte
die Übernahme der Kosten durch die ARGE. Die Behörde lehnte zunächst
vollständig ab, bewilligte im Widerspruchsverfahren immerhin 75 Euro.
Auch das hielt sie später jedoch wieder für zu viel. Aus der Abrechnung ergebe sich im Einzelnen, dass die Frau über das Jahr gesehen Warmwasserkosten von knapp 400 Euro gehabt habe. Diese müsse sie selbst tragen. Die ARGE stellte klar, dass sie nur die kalten Betriebskosten und die reinen Heizkosten übernehme. Die Frau zog vor das Sozialgericht Dresden und hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die ARGE nur die Übernahme der reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung ablehnen darf, erläutern ARAG Experten. In der Betriebskostenabrechnung waren unter Warmwasserkosten aber auch die Kosten für Warmwasserzähler, Mietservicegebühr, Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr und vor allem die Kosten für das Wasser (Kaltwasser) als solches enthalten. Daher durfte die ARGE hier nur eine so genannte Warmwasserpauschale abziehen. Die ARGE wurde daher zur Übernahme weiterer 165 Euro verurteilt (SG Dresdenn Az.: 34 AS 634/08).
Auch das hielt sie später jedoch wieder für zu viel. Aus der Abrechnung ergebe sich im Einzelnen, dass die Frau über das Jahr gesehen Warmwasserkosten von knapp 400 Euro gehabt habe. Diese müsse sie selbst tragen. Die ARGE stellte klar, dass sie nur die kalten Betriebskosten und die reinen Heizkosten übernehme. Die Frau zog vor das Sozialgericht Dresden und hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die ARGE nur die Übernahme der reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung ablehnen darf, erläutern ARAG Experten. In der Betriebskostenabrechnung waren unter Warmwasserkosten aber auch die Kosten für Warmwasserzähler, Mietservicegebühr, Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr und vor allem die Kosten für das Wasser (Kaltwasser) als solches enthalten. Daher durfte die ARGE hier nur eine so genannte Warmwasserpauschale abziehen. Die ARGE wurde daher zur Übernahme weiterer 165 Euro verurteilt (SG Dresdenn Az.: 34 AS 634/08).
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