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Entfernen eines Unfallwagens ist Verkehrssicherung
Ein schrottreifes Auto gehört nicht in den Straßenverkehr, auch nicht als Stillleben. Das Verwaltungsgericht Köln stellte in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 (AZ: 20 K 3694/08) fest, dass Fahrzeuge, die nach einem Unfall mit gefährlichen Ecken und Kanten versehen sind, weder im fahrenden, noch im stehenden Verkehrsraum etwas zu suchen haben.
Grund des Vefahrens war die Klage eines Autobesitzers, dessen Wagen nach einem Unfall abgemeldet und in der Nähe einer Schule abgestellt war. Auch nach einer von den Behörden gesetzte Frist von sechs Tagen wurde der demolierte Wagen nicht entfernt. Daraufhin ließ die Stadt das Auto abschleppen und nach Verstreichen einer weiteren Frist verschrotten. Der Halter hätte nach Zahlung der Abschlepp- und Verwaltungskosten sein Auto wieder „auslösen“ können, was er nicht wahrnahm. ARAG Experten erklären, dass ein Fahrzeug mit gefährlichen Ecken und Kanten sowohl zugelassen als auch abgemeldet die öffentliche Sicherheit gefährdet. Dementsprechend entschieden auch die Richter, dass der Eigentümer die Abschlepp- und Verwahrungskosten zu tragen hat.


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