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Fahrradfahrverbot nach einer Alkoholfahrt unverhältnismäßig
Der 1947 geborene Pfälzer, welcher nicht im Besitz eines Führerscheins ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg Schlangenlinien fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400 Euro.
Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich – auch aus Kostengründen – geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Hiergegen wehrte sich der Mann – mit Erfolg! Nach Auskunft der ARAG Experten kann ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Hieran fehlte es jedoch im konkreten Fall, denn der Mann war erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lagen - auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe - nicht vor (OVG Koblenz, Az.: 10 B 10930/09).


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