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Flashmob-Aktion im Einzelhandel
05. November. 2009 15:17 Uhr | Druckansicht
Eine so genannte Flashmob-Aktion hat das Bundesarbeitsgericht aktuell
für zulässig erklärt. Im Rahmen dieser Aktion hatten eine Vielzahl von
Personen überraschend und gleichzeitig einen Supermarkt aufgesucht,
dort Einkaufswagen beladen und diese in den Gängen mitten im Weg stehen
gelassen. Zusätzlich wurden an den Kassen lange Schlangen durch den
Kauf von Billigartikeln verursacht.
Das BAG hat die Klage eines Arbeitgeberverbandes des Einzelhandels gegen die Organisatoren, die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, abgewiesen. Der Arbeitgeberverband beabsichtigte mit seiner Klage, es ver.di zu verbieten, derartige Aktionen im Einzelhandel zu organisieren und durchzuführen. ARAG Experten weisen auf die Auffassung des BAG hin: Hier wird durch die Aktion zwar der Betriebsablauf des Geschäftes gestört, doch dies ist nicht generell unzulässig. Eine solche Aktion greift in den Gewerbebetrieb ein. Das kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes durchaus gerechtfertigt sein. Zur durch das Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften gehört auch die Wahl der Arbeitskampfmittel. Schließlich war die Aktion auch verhältnismäßig und erfüllt daher auch dieses Kriterium der Zulässigkeit eines Streikmittels, da die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten hat, z. B. Ausübung des Hausrechts oder eine kurzzeitige Betriebsschließung (BAG, Az.: 1 AZR 972/08).
Das BAG hat die Klage eines Arbeitgeberverbandes des Einzelhandels gegen die Organisatoren, die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, abgewiesen. Der Arbeitgeberverband beabsichtigte mit seiner Klage, es ver.di zu verbieten, derartige Aktionen im Einzelhandel zu organisieren und durchzuführen. ARAG Experten weisen auf die Auffassung des BAG hin: Hier wird durch die Aktion zwar der Betriebsablauf des Geschäftes gestört, doch dies ist nicht generell unzulässig. Eine solche Aktion greift in den Gewerbebetrieb ein. Das kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes durchaus gerechtfertigt sein. Zur durch das Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften gehört auch die Wahl der Arbeitskampfmittel. Schließlich war die Aktion auch verhältnismäßig und erfüllt daher auch dieses Kriterium der Zulässigkeit eines Streikmittels, da die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten hat, z. B. Ausübung des Hausrechts oder eine kurzzeitige Betriebsschließung (BAG, Az.: 1 AZR 972/08).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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