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Kein Versicherungsschutz für gelagerte Gegenstände
05. November. 2009 13:49 Uhr | Druckansicht
Der Kläger verlangte von seiner Hausratversicherung Entschädigung in
Höhe von 9.000 Euro, da ihm zwei Go-Karts aus der Garage gestohlen
worden waren. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus
des Klägers.
Nachträglich hatte er eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage angemietet – diese war aber 4,78 Kilometer vom Wohnhaus entfernt. Das aufgerufene Gericht wies die Zahlungsklage ab, da die 4,78 Kilometer vom Versicherungsort entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung falle. Sie habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Die Hausratversicherung setzt voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibe, erläutern ARAG Experten. Da dies hier nicht der Fall war, ging der Kläger leer aus (LG Coburg, Az.: 23 O 369/09).
Nachträglich hatte er eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage angemietet – diese war aber 4,78 Kilometer vom Wohnhaus entfernt. Das aufgerufene Gericht wies die Zahlungsklage ab, da die 4,78 Kilometer vom Versicherungsort entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung falle. Sie habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Die Hausratversicherung setzt voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibe, erläutern ARAG Experten. Da dies hier nicht der Fall war, ging der Kläger leer aus (LG Coburg, Az.: 23 O 369/09).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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