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Laubrente nur bei starker Beeinträchtigung
05. November. 2009 15:44 Uhr | Druckansicht
Wenn Bäume jenseits des Gartenzauns ihr Laub auf ein fremdes Grundstück
abwerfen, stellt sich für die betroffenen Nachbarn die Frage, wer zum
Rechen greifen muss. ARAG Experten informieren, dass das Beseitigen von
Laub aus der Nachbarschaft im eigenen Garten meistens als zumutbar
gilt. Ein Eigentümer kann sich gegen Laub- und Nadelbefall nur wehren,
wenn er dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung in der Nutzung seines
Grundstücks erdulden muss.
Dazu muss die Laubmenge jedoch deutlich aus dem Rahmen dessen fallen, was in der Umgebung üblicherweise zu beobachten ist. Wenn der Eigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung hinnehmen muss, kann ein Anspruch gegen den Nachbarn auf eine so genannte Laubrente – die Zahlung eines jährlichen Geldbetrages als Entschädigung für den Reinigungsaufwand – entstehen. Keine Chance, auch nicht auf Zahlung einer Laubrente, besteht für Betroffene, wenn die störenden Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind. Das öffentliche Recht mutet es Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen des geschützten Baumes zu ertragen.
Dazu muss die Laubmenge jedoch deutlich aus dem Rahmen dessen fallen, was in der Umgebung üblicherweise zu beobachten ist. Wenn der Eigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung hinnehmen muss, kann ein Anspruch gegen den Nachbarn auf eine so genannte Laubrente – die Zahlung eines jährlichen Geldbetrages als Entschädigung für den Reinigungsaufwand – entstehen. Keine Chance, auch nicht auf Zahlung einer Laubrente, besteht für Betroffene, wenn die störenden Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind. Das öffentliche Recht mutet es Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen des geschützten Baumes zu ertragen.
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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