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Laubrente nur bei starker Beeinträchtigung
Wenn Bäume jenseits des Gartenzauns ihr Laub auf ein fremdes Grundstück abwerfen, stellt sich für die betroffenen Nachbarn die Frage, wer zum Rechen greifen muss. ARAG Experten informieren, dass das Beseitigen von Laub aus der Nachbarschaft im eigenen Garten meistens als zumutbar gilt. Ein Eigentümer kann sich gegen Laub- und Nadelbefall nur wehren, wenn er dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung in der Nutzung seines Grundstücks erdulden muss.
Dazu muss die Laubmenge jedoch deutlich aus dem Rahmen dessen fallen, was in der Umgebung üblicherweise zu beobachten ist. Wenn der Eigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung hinnehmen muss, kann ein Anspruch gegen den Nachbarn auf eine so genannte Laubrente – die Zahlung eines jährlichen Geldbetrages als Entschädigung für den Reinigungsaufwand – entstehen. Keine Chance, auch nicht auf Zahlung einer Laubrente, besteht für Betroffene, wenn die störenden Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind. Das öffentliche Recht mutet es Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen des geschützten Baumes zu ertragen.


Hinweis: Alle Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und wiedergegeben. Eine Gewährleistung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Irrtümer sowie daraus entstehende Schäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wir bieten keinerlei individuelle Beratung im Rahmen dieses Internetauftritts sondern lediglich redaktionell aufbereitete Informationen zum Thema Versicherungen.