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Steuerliche Absetzbarkeit von alternativen Behandlungen
05. November. 2009 15:41 Uhr | Druckansicht
Bei Krebspatienten die eine alternative Behandlungsmethode statt einer
Chemotherapie wählen, übernimmt die Krankenkasse die Kosten meist
nicht. Genauso verweigert das Finanzamt in der Regel die steuerliche
Absetzbarkeit der Behandlungskosten. Im Falle einer Patientin, die auf
Anraten ihres Arztes - eines Facharztes für Allgemeinmedizin,
Chirotherapie und Naturheilverfahren - eine „immunbiologische
Krebsabwehrtherapie„ mit dem Präparat Ukrain angetreten hat, schlug
sich das Finanzgericht Niedersachsen auf die Seite des Fiskus.
Die Krankenkasse verweigerte die Übernahme der Kosten von 30.000 Euro, obwohl, laut des Mediziners, eine klassische Chemotherapie wegen der geschwächten Gesundheit der Frau nicht möglich war. Wenig später lehnte auch das Finanzamt die Absetzbarkeit der Ausgaben als „außergewöhnliche Belastung" ab. Zu Recht, sagten die Richter. Die Methode sei nicht allgemein anerkannt und werde von maßgeblichen wissenschaftlichen Fachgesellschaften abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Krankheitskosten seien damit nicht erfüllt. Da der Ehemann der inzwischen verstorbenen Frau in Revision ging, liegt die endgültige Entscheidung nun beim Bundesfinanzhof. ARAG Experten raten anderen Betroffenen deshalb, jetzt Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einzulegen. Sollte der Kläger vor dem BFH Recht bekommen, wird so eine Rückzahlung gesichert (FG Niedersachsen, Az.: 11 K 490/07).
Die Krankenkasse verweigerte die Übernahme der Kosten von 30.000 Euro, obwohl, laut des Mediziners, eine klassische Chemotherapie wegen der geschwächten Gesundheit der Frau nicht möglich war. Wenig später lehnte auch das Finanzamt die Absetzbarkeit der Ausgaben als „außergewöhnliche Belastung" ab. Zu Recht, sagten die Richter. Die Methode sei nicht allgemein anerkannt und werde von maßgeblichen wissenschaftlichen Fachgesellschaften abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Krankheitskosten seien damit nicht erfüllt. Da der Ehemann der inzwischen verstorbenen Frau in Revision ging, liegt die endgültige Entscheidung nun beim Bundesfinanzhof. ARAG Experten raten anderen Betroffenen deshalb, jetzt Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einzulegen. Sollte der Kläger vor dem BFH Recht bekommen, wird so eine Rückzahlung gesichert (FG Niedersachsen, Az.: 11 K 490/07).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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