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Unzulässig Farbwahlklausel
05. November. 2009 15:15 Uhr | Druckansicht
Der Bundesgerichtshof hat eine Schönheitsreparaturklausel, die zum
Weißen der Decken und Oberwände während der Mietzeit verpflichtet, für
unwirksam erklärt.
Im verhandelten Fall hatte der Vermieter Schadensersatz in Höhe von 19.000 Euro wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache gefordert, weil der Mieter bei Auszug die Räume in bunten Farben gestrichen zurückgegeben hatte, obwohl mietvertraglich vereinbart worden war, dass während und nach Ende der Mietzeit die Wandflächen weiß gestrichen werden sollten. Die Richter erklärten jedoch, dass der Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben dürfe, in welcher Farbe die Mieträume während der Mietzeit gestrichen werden müssen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters. Der Vermieter dürfe lediglich bezüglich der Endrenovierungspflicht vorschreiben, dass Schönheitsreparaturen in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen sind. Da die streitige Schönheitsreparaturklausel aber darüber hinausging und daher unwirksam war, konnte der Vermieter keine Ansprüche gegen den Mieter geltend machen, erklären die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 344/08).
Im verhandelten Fall hatte der Vermieter Schadensersatz in Höhe von 19.000 Euro wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache gefordert, weil der Mieter bei Auszug die Räume in bunten Farben gestrichen zurückgegeben hatte, obwohl mietvertraglich vereinbart worden war, dass während und nach Ende der Mietzeit die Wandflächen weiß gestrichen werden sollten. Die Richter erklärten jedoch, dass der Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben dürfe, in welcher Farbe die Mieträume während der Mietzeit gestrichen werden müssen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters. Der Vermieter dürfe lediglich bezüglich der Endrenovierungspflicht vorschreiben, dass Schönheitsreparaturen in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen sind. Da die streitige Schönheitsreparaturklausel aber darüber hinausging und daher unwirksam war, konnte der Vermieter keine Ansprüche gegen den Mieter geltend machen, erklären die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 344/08).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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