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Unzulässige Inspektionsklausel
Das hatte sich der Autohändler anders vorgestellt. Der Kunde erwarb von einem Autohändler einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 Kilometern. Der Verkäufer gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie. Die Garantiebedingungen enthielten für den Käufer (Garantienehmer) allerdings umfangreiche Pflichten. Unter anderem sollte er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten grundsätzlich beim Verkäufer (Garantiegeber) durchführen lassen.
Der Käufer ließ die 90.000-Kilometer-Inspektion sausen und ließ die 100.000-Kilometer-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags verlangte er vom Händler die Zahlung von rund 1.080 Euro zur Behebung des Schadens. Nichts da sagte der Garantiegeber und wies darauf hin, dass der Kläger die 90.000-Kilometer-Inspektion nicht durchgeführt habe. Der BGH hat aber nun entschieden, dass der Händler aus der übernommenen Garantie haftet. Das Unterlassen der 90.000-Kilometer-Inspektion durch den Kläger befreie den Garantiegeber nicht von der Leistungspflicht. ARAG Experten erläutern, dass die verwendete Inspektionsklausel den Garantienehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Dem Käufer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen - dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, so die Richter (BGH, Az.: VIII ZR 354/08).


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