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Unzulässiges Filmen in der Arztpraxis
Laut ARAG Experten hat das Landgericht Düsseldorf in einer Eilentscheidung heimliche Film- und Tonaufnahmen in einer Arztpraxis für unzulässig erklärt. Ein Privatsender hatte einen Beitrag über einen Arzt gesendet, in welchem dieser in seiner Praxis bei der Behandlung eines Patienten gefilmt worden war.
Zu diesem Zweck hatte sich eine Mitarbeiterin des Senders als Patientin ausgegeben und mit versteckter Kamera gedreht. Der Arzt wurde in dem Beitrag zwar verfremdet dargestellt, gleichwohl ist er von einem Patienten identifiziert und auf den Beitrag angesprochen worden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das heimliche Anfertigen und Ausstrahlen von Filmaufnahmen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes verletze (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 273/09).


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