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Unzulässiges Filmen in der Arztpraxis
05. November. 2009 15:18 Uhr | Druckansicht
Laut ARAG Experten hat das Landgericht Düsseldorf in einer
Eilentscheidung heimliche Film- und Tonaufnahmen in einer Arztpraxis
für unzulässig erklärt. Ein Privatsender hatte einen Beitrag über einen
Arzt gesendet, in welchem dieser in seiner Praxis bei der Behandlung
eines Patienten gefilmt worden war.
Zu diesem Zweck hatte sich eine Mitarbeiterin des Senders als Patientin ausgegeben und mit versteckter Kamera gedreht. Der Arzt wurde in dem Beitrag zwar verfremdet dargestellt, gleichwohl ist er von einem Patienten identifiziert und auf den Beitrag angesprochen worden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das heimliche Anfertigen und Ausstrahlen von Filmaufnahmen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes verletze (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 273/09).
Zu diesem Zweck hatte sich eine Mitarbeiterin des Senders als Patientin ausgegeben und mit versteckter Kamera gedreht. Der Arzt wurde in dem Beitrag zwar verfremdet dargestellt, gleichwohl ist er von einem Patienten identifiziert und auf den Beitrag angesprochen worden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das heimliche Anfertigen und Ausstrahlen von Filmaufnahmen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes verletze (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 273/09).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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