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Verschenken eines Autowracks kann strafbar sein
05. November. 2009 15:01 Uhr | Druckansicht
Auch wenn man Sachen verschenkt hat, kann man immer noch dafür
verantwortlich gemacht werden. Dies stellte nunmehr das
Oberlandesgericht Celle klar. In dem konkreten Fall wurde einer Frau
vorgeworfen, sie habe ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug im „Heißen
Draht“ zum Ausschlachten angeboten und später an einen unbekannt
gebliebenen Abnehmer verschenkt.
Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagten als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe. In der Revisionsinstanz stellte das Oberlandesgerich Celle jetzt klar, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Verstoß dagegen als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar ist. In dem konkreten Fall muss in einer neuen Verhandlung jetzt festgestellt werden, ob die Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne (OLG Celle, Az.: 32 Ss 113/09).
Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagten als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe. In der Revisionsinstanz stellte das Oberlandesgerich Celle jetzt klar, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Verstoß dagegen als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar ist. In dem konkreten Fall muss in einer neuen Verhandlung jetzt festgestellt werden, ob die Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne (OLG Celle, Az.: 32 Ss 113/09).
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