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Versicherungsgelder sind keine Betriebseinnahmen
05. November. 2009 14:51 Uhr | Druckansicht
Arbeitsunfälle können immer und überall passieren. Besonders hart
trifft es diejenigen, die selbstständig sind und durch die
unfallbedingte Berufsunfähigkeit finanzielle Ausfälle oder gar
Zusatzkosten haben.
Wer eine Praxisausfallversicherung hat, ist auf der sicheren Seite. Die fortlaufenden Kosten, wie z. B. Miete und Personlakosten werden von der Versicherung ersetzt. Außerdem sind diese Versicherungsleistungen nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern stellte der Bundesfinanzhof jetzt klar. Eine selbstständige Ärztin war unfallbedingt drei Jahre auf eine Praxisvetretung angewiesen und hatte die Versicherung dafür aufkommen lassen. Das Finanzamt wollte die Zahlung als Betriebseinnahmen versteuern. Zu Unrecht, beschieden die Finanzrichter. ARAG Experten weisen darauf hin, dass andersherum die gezahlten Versicherungsbeiträge nicht als betriebliche Ausgabe steuerlich absetzbar sind. Auch für Freiberufler ist eine Krankheit ein „privates, außerberufliches Risiko“, sagt der Bundesfinanzhof. Nur wenn Versicherungsprämien erkennbar auf Berufskrankheiten entfallen, sei zumindest dieser Teil absetzbar (BFH, Az.: VIII R 6/07).
Wer eine Praxisausfallversicherung hat, ist auf der sicheren Seite. Die fortlaufenden Kosten, wie z. B. Miete und Personlakosten werden von der Versicherung ersetzt. Außerdem sind diese Versicherungsleistungen nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern stellte der Bundesfinanzhof jetzt klar. Eine selbstständige Ärztin war unfallbedingt drei Jahre auf eine Praxisvetretung angewiesen und hatte die Versicherung dafür aufkommen lassen. Das Finanzamt wollte die Zahlung als Betriebseinnahmen versteuern. Zu Unrecht, beschieden die Finanzrichter. ARAG Experten weisen darauf hin, dass andersherum die gezahlten Versicherungsbeiträge nicht als betriebliche Ausgabe steuerlich absetzbar sind. Auch für Freiberufler ist eine Krankheit ein „privates, außerberufliches Risiko“, sagt der Bundesfinanzhof. Nur wenn Versicherungsprämien erkennbar auf Berufskrankheiten entfallen, sei zumindest dieser Teil absetzbar (BFH, Az.: VIII R 6/07).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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