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Wegen Mängel an dem Fahrzeug wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Damit war der Verkäufer auch einverstanden. Zur Debatte stand jedoch noch, ob dem Verkäufer für die 36.000 Kilometer, die die Dame mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich zurückgelegt hatte, irgendein Ausgleich zusteht. Der BGH hat dies jetzt bejaht; dem stehe auch Europarecht nicht entgegen. Erhält der Käufer seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurück, muss er laut ARAG Experten für den genutzten Gegenstand auch eine entsprechende Nutzungsgebühr zahlen (BGH,Az.: VIII ZR 243/08).
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