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40-Euro-Klausel
12. November. 2009 11:38 Uhr | Druckansicht
Online-Händler, insbesondere eBay-Händler, sind einer weiteren
Abmahnwelle ausgesetzt. Wer in seiner Widerrufsbelehrung den
Verbraucher darauf hinweist, dass er im Fall des Widerrufs bei Waren
bis zu 40,- Euro die Rücksendekosten zu tragen habe, muss dies auch in
seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen.
Ansonsten kann dies als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden, warnen ARAG Experten. Es liegen mittlerweile mehrere Gerichtsentscheidungen vor, die das Fehlen einer solchen AGB-Regelung als wettbewerbswidrig eingestuft haben. Online-Händler sollten daher folgende Maßnahmen treffen: Verzicht auf die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung oder Aufnahme einer entsprechenden vertraglichen Regelung in die AGB. Ein Verzicht hat zur Folge, dass ein Händler nach einem Widerruf zwar in jedem Fall die Rücksendekosten zu tragen hat, er aber keine Abmahnung in diesem Bereich mehr befürchten muss. Sollen hingegen dem Kunden die Rücksendekosten auferlegt werden, ist nach den aktuellen Gerichtsentscheidungen die zusätzliche Regelung in den AGB zwingend erforderlich.
Ansonsten kann dies als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden, warnen ARAG Experten. Es liegen mittlerweile mehrere Gerichtsentscheidungen vor, die das Fehlen einer solchen AGB-Regelung als wettbewerbswidrig eingestuft haben. Online-Händler sollten daher folgende Maßnahmen treffen: Verzicht auf die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung oder Aufnahme einer entsprechenden vertraglichen Regelung in die AGB. Ein Verzicht hat zur Folge, dass ein Händler nach einem Widerruf zwar in jedem Fall die Rücksendekosten zu tragen hat, er aber keine Abmahnung in diesem Bereich mehr befürchten muss. Sollen hingegen dem Kunden die Rücksendekosten auferlegt werden, ist nach den aktuellen Gerichtsentscheidungen die zusätzliche Regelung in den AGB zwingend erforderlich.
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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