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Kopftuchverbot auch für Mützen
12. November. 2009 11:38 Uhr | Druckansicht
Nach dem Landesschulgesetz von Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrerinnen
und pädagogische Mitarbeiter keine Kopftücher tragen, wenn sie damit
ihre Zugehörigkeit zum Islam bekunden wollen. Nach einem aktuellen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt dieses Verbot auch für Mützen,
mit denen Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt
und die erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen
werden.
Geklagt hatte eine Sozialpädagogin, die seit 1997 an einer Gesamtschule tätig ist. Sie trug auch während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch als Zeichen ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Jahr 2006 trat jedoch das neue Schulgesetz mit der jetzt gültigen Regel in Kraft, Auf die veränderte Rechtslage wurde sie von ihrem Arbeitgeber, dem Land NRW, nachdrücklich hingewiesen. Seitdem trägt sie eine Mütze mit Strickbund, durch die Haare, Haaransatz und Ohren vollständig bedeckt sind. Mit der Begründung, bei dieser Mütze handele es sich lediglich um einen Ersatz für das verbotene Kopftuch, wurde die Klägerin erneut zur Unterlassung aufgefordert. Schließlich wurde die Klägerin abgemahnt, weil sie sich dieser Aufforderung widersetzte. Mit ihrer Klage verlangte sie die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter hat die Klägerin die Mütze als religiöse Bekundung und nicht lediglich als modisches Accessoire getragen und damit gegen das Schulgesetz verstoßen. Das Bekundungsverbot verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz oder europäische Diskriminierungsverbote erläutern die ARAG Experten (BAG, Az.: 2 AZR 499/08).
Geklagt hatte eine Sozialpädagogin, die seit 1997 an einer Gesamtschule tätig ist. Sie trug auch während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch als Zeichen ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Jahr 2006 trat jedoch das neue Schulgesetz mit der jetzt gültigen Regel in Kraft, Auf die veränderte Rechtslage wurde sie von ihrem Arbeitgeber, dem Land NRW, nachdrücklich hingewiesen. Seitdem trägt sie eine Mütze mit Strickbund, durch die Haare, Haaransatz und Ohren vollständig bedeckt sind. Mit der Begründung, bei dieser Mütze handele es sich lediglich um einen Ersatz für das verbotene Kopftuch, wurde die Klägerin erneut zur Unterlassung aufgefordert. Schließlich wurde die Klägerin abgemahnt, weil sie sich dieser Aufforderung widersetzte. Mit ihrer Klage verlangte sie die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter hat die Klägerin die Mütze als religiöse Bekundung und nicht lediglich als modisches Accessoire getragen und damit gegen das Schulgesetz verstoßen. Das Bekundungsverbot verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz oder europäische Diskriminierungsverbote erläutern die ARAG Experten (BAG, Az.: 2 AZR 499/08).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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