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Unterkunftskosten umfassen nicht Rollladenreparatur
Die Richter hatten über den Antrag eines Mannes aus Offenbach zu entscheiden, der Hartz-IV-Leistungen erhält. Der 62-Jährige lebt mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Im April beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten zur Erneuerung von zwei defekten Rollläden.
Weil diese nicht mehr schlössen, leide er unter Schlaflosigkeit, Fluglärm sowie einer gestörten Privatsphäre. Hierdurch sei seine Gesundheit bereits beeinträchtigt. Die Arbeitsagentur lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung erklärte sie, dass nur jedes zweite Wohnhaus Rollläden habe. Ein Rollladen sei daher kein dringend notwendiger Erhaltungsgegenstand von Wohnraum. In dem Eilverfahren stimmten die Richter der Ansicht der Arbeitsagentur zu. Zumindest sei die Agentur vor einer Klärung im Hauptsacheverfahren mangels Eilbedürftigkeit nicht zur Übernahme der Kosten für die Rollläden zu verpflichten. Diese Auffassung kann der Antragsteller jetzt in einem Hauptsacheverfahren überprüfen lassen, erklären ARAG Experten (L 7 AS 334/09 B ER).


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