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Wiener Schnitzel vom Schwein
12. November. 2009 12:03 Uhr | Druckansicht
n dem von dem Verwaltungsgericht Arnsberg mitgeteilten Fall hatte die
zuständige Behörde ein Bußgeld festgesetzt, da die Bezeichnung „Wiener
Schnitzel vom Schwein“ irreführend sei. Nach Ansicht der Behörde sei
das Charakteristische an einem „Wiener Schnitzel“, dass es aus
Kalbfleisch hergestellt werde.
Die Eignung zur Täuschung oder Irreführung werde auch durch den Zusatz „vom Schwein“ nicht beseitigt. Vielmehr sei die Verwendung des Begriffs „Wiener Schnitzel“ gerade deshalb erfolgt, um bei dem Verbraucher den Eindruck eines höherwertigen Produkts hervorzurufen, argumentierte der beklagte Kreis. Die vom Unternehmen eingereichte Klage hatte indes Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Produktbezeichnung weder irreführend noch zur Täuschung der Verbraucher geeignet sei. Das Gericht führt weiter aus, dass in Deutschland keine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts mehr bestehe, dass ein als „Wiener Schnitzel“ bezeichnetes Fleischprodukt immer aus Kalbfleisch bestehen müsse. Die Mehrzahl der Verbraucher verstehe unter dem Begriff nicht mehr ausschließlich ein Kalbsschnitzel, sondern panierte Schnitzel schlechthin. Eine Irreführungs- oder Täuschungseignung der von der Klägerin gewählten Bezeichnung scheidet nach Auskunfte der ARAG Experten danach aus (VG Arnsberg 3 K 3516/08).
Die Eignung zur Täuschung oder Irreführung werde auch durch den Zusatz „vom Schwein“ nicht beseitigt. Vielmehr sei die Verwendung des Begriffs „Wiener Schnitzel“ gerade deshalb erfolgt, um bei dem Verbraucher den Eindruck eines höherwertigen Produkts hervorzurufen, argumentierte der beklagte Kreis. Die vom Unternehmen eingereichte Klage hatte indes Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Produktbezeichnung weder irreführend noch zur Täuschung der Verbraucher geeignet sei. Das Gericht führt weiter aus, dass in Deutschland keine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts mehr bestehe, dass ein als „Wiener Schnitzel“ bezeichnetes Fleischprodukt immer aus Kalbfleisch bestehen müsse. Die Mehrzahl der Verbraucher verstehe unter dem Begriff nicht mehr ausschließlich ein Kalbsschnitzel, sondern panierte Schnitzel schlechthin. Eine Irreführungs- oder Täuschungseignung der von der Klägerin gewählten Bezeichnung scheidet nach Auskunfte der ARAG Experten danach aus (VG Arnsberg 3 K 3516/08).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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