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In dem entschiedenen Fall hatte sich der Kläger beschwert, dass Finanzamt und Finanzgericht nicht seiner Auffassung gefolgt waren, dass er Teile der Zahlungen
in die Instandsetzungsrücklage zur selben Zeit als Werbungskosten berücksichtigen lassen konnte. Er hatte darauf verwiesen, dass sich Mitte 2007 die Rechtsgrundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geändert hatte, was seiner Meinung nach auch eine Überprüfung der steuerlichen Rechtslage hätte zur Folge haben müssen.
Laut Beschluss des Bundesfinanzhofs reicht allein die Tatsache, dass der monatliche Betrag an den Verwalter überwiesen und das Konto des Eigentümers entsprechend belastet wird, noch nicht aus, diese Kosten der Wohnung für den Eigentümer als Werbungskosten deklarieren zu können. Die Änderung des WEG habe daran nichts geändert.
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