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Mieter muss sich Mietspiegel selbst beschaffen
23. Februar. 2010 16:49 Uhr | Druckansicht
Vermieter können eine Erhöhung
der Wohnungsmiete auf das ortsübliche Vergleichsniveau verlangen und
sich dabei auf einen Mietspiegel beziehen. Wie die Wüstenrot
Bausparkasse, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten
Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, sind im Schreiben an den
Mieter die zutreffenden Kategorien des Mietspiegels für die Mietwohnung
wie Baujahr, Lage, Ausstattung und Größe sowie die maßgebliche
Vergleichsmiete anzugeben.
Den Mietspiegel muss der Vermieter nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 276/08 und VIII ZR 11/07) nicht beifügen, wenn er allgemein zugänglich ist. Das gilt auch für den Fall, dass der Mieter ihn nicht kostenlos von der Kommune erhalten oder im Internet abrufen kann. Ihm ist nämlich laut Gericht zumutbar, den Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr von einem Mieter- oder Vermieterverein zu beschaffen. Falls er sich rechtlich beraten lassen will, könne davon ausgegangen werden, dass Berater in Mietsachen den örtlichen Mietspiegel kennen.
Den Mietspiegel muss der Vermieter nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 276/08 und VIII ZR 11/07) nicht beifügen, wenn er allgemein zugänglich ist. Das gilt auch für den Fall, dass der Mieter ihn nicht kostenlos von der Kommune erhalten oder im Internet abrufen kann. Ihm ist nämlich laut Gericht zumutbar, den Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr von einem Mieter- oder Vermieterverein zu beschaffen. Falls er sich rechtlich beraten lassen will, könne davon ausgegangen werden, dass Berater in Mietsachen den örtlichen Mietspiegel kennen.
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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