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Schwiegereltern können Geschenke leichter zurückfordern
23. Februar. 2010 17:40 Uhr | Druckansicht
Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogen Vermögenswerte
zugewandt haben, können diese Zuwendungen künftig leichter
zurückfordern. Solch eine Zuwendung ist laut ARAG Experten nunmehr als
Schenkung und nicht mehr als ein den unbenannten Zuwendungen unter
Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren.
Die Eltern wollten Ihrer Tochter und dessen Freund etwas Gutes tun und überwiesen 1996 dem damaligen Freund 58.000 DM zum Erwerb einer Wohnung. Die Tochter der Kläger und der Beklagte beabsichtigten bereits zu diesem Zeitpunkt zu heiraten, was sie dann im Juni 1997 auch taten. Die Ehe wurde 2002 rechtskräftig geschieden. Die Wohnung stand im Alleineigentum des Mannes. Die Eltern verlangten von ehemaligen Schwiedersohn die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof. Dieser qualifizierte nunmehr erstmalig derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung. Wie der BGH weiter ausführt, bleiben auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen sei in der Regel, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese Geschäftsgrundlage. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken (BGH, Az.: XII ZR 189/06.
Die Eltern wollten Ihrer Tochter und dessen Freund etwas Gutes tun und überwiesen 1996 dem damaligen Freund 58.000 DM zum Erwerb einer Wohnung. Die Tochter der Kläger und der Beklagte beabsichtigten bereits zu diesem Zeitpunkt zu heiraten, was sie dann im Juni 1997 auch taten. Die Ehe wurde 2002 rechtskräftig geschieden. Die Wohnung stand im Alleineigentum des Mannes. Die Eltern verlangten von ehemaligen Schwiedersohn die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof. Dieser qualifizierte nunmehr erstmalig derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung. Wie der BGH weiter ausführt, bleiben auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen sei in der Regel, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese Geschäftsgrundlage. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken (BGH, Az.: XII ZR 189/06.
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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