« Gute Nachricht für ebay-Händler | Pilotenstreik ? Diese Rechte haben Reisende »
Versteuerung von Abfindungen
23. Februar. 2010 16:47 Uhr | Druckansicht
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof mit der
Frage zu befassen, inwieweit eine begünstigt zu besteuernde
Entschädigung vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund
eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert.
Im Fall schloss die klagende Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag zur Änderung ihres Arbeitsvertrages und verringerte darin ihre Wochenarbeitszeit unbefristet um die Hälfte auf 19,25 Wochenstunden. Zugleich wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmerin als Ausgleich für die Reduzierung eine Teilabfindung in Höhe von rund 17.000,- Euro erhält. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragte die Klägerin sodann die begünstigte Versteuerung der Teilabfindung als Entschädigung für mehrere Jahre. Dies wurde jedoch von Finanzamt und Finanzgericht unter anderem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern fortgesetzt wurde. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung in seiner Entscheidung nicht und führte aus, dass eine steuerlich privilegierte Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. ARAG Experten erläutern, dass nicht vom Gesetz gefordert wird, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden muss. Entscheidend ist lediglich, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür ein Ersatz geleistet wird.
Im Fall schloss die klagende Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag zur Änderung ihres Arbeitsvertrages und verringerte darin ihre Wochenarbeitszeit unbefristet um die Hälfte auf 19,25 Wochenstunden. Zugleich wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmerin als Ausgleich für die Reduzierung eine Teilabfindung in Höhe von rund 17.000,- Euro erhält. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragte die Klägerin sodann die begünstigte Versteuerung der Teilabfindung als Entschädigung für mehrere Jahre. Dies wurde jedoch von Finanzamt und Finanzgericht unter anderem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern fortgesetzt wurde. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung in seiner Entscheidung nicht und führte aus, dass eine steuerlich privilegierte Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. ARAG Experten erläutern, dass nicht vom Gesetz gefordert wird, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden muss. Entscheidend ist lediglich, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür ein Ersatz geleistet wird.
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
•
weitere Meldungen zu ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
•
Kommentare (0)
Hinweis: Alle Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und wiedergegeben. Eine Gewährleistung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Irrtümer sowie daraus entstehende Schäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wir bieten keinerlei individuelle Beratung im Rahmen dieses Internetauftritts sondern lediglich redaktionell aufbereitete Informationen zum Thema Versicherungen.


