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Abwrackprämie bleibt für Hartz IV-Berechnung unberücksichtigt
Die Abwrackprämie ist anzurechnendes Einkommen, es sei denn, sie wird zur Finanzierung eines Neuwagenkaufs nachweislich zweckentsprechend eingesetzt. Zu der Frage, ob die Abwrackprämie den Anspruch auf Hartz IV-Leistungen mindert, gibt es laut ARAG Experten bislang keine einheitliche Rechtsprechungslinie (LSG Bayern, Az.: L 7 AS 831/09 B ER)
Die Abwrackprämie sahen einige ARGE als anzurechnendes Einkommen an und kürzten die Leistungen. Gegen die Kürzungen klagten viele Hartz-IV-Empfänger vor den Sozialgerichten. Nunmehr gibt es eine neue Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, welches zunächst klargestellt hat, dass es sich bei der Abwrack- bzw. Umweltprämie grundsätzlich um Einkommen handele, damit also auch der Hartz-IV-Anrechnung unterliegt. Als Ausnahme von diesem Grundsatz könnten jedoch nachweislich zweckentsprechend verwendete Abwrackprämien anrechnungsfrei bleiben, etwa wenn sie zur Finanzierung eines Neuwagens verwendet und wegen einer Abtretung an das Autohaus direkt gezahlt wurden, so das Gericht. Zudem hat das Gericht eigenen Angaben zufolge im einstweiligen Rechtsschutz zugunsten der Hartz-IV-Empfängerin entschieden, weil sie andernfalls ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, ihre Wohnung wegen Mietrückständen verlieren und bei einem Notverkauf des Pkw unangemessene Verluste erleiden könne. Aus der Entscheidungsbegründung lässt sich nach Einschätzung der ARAG Experten entnehmen, dass das LSG das Hauptverfahren wohl zugunsten der Betroffenen entscheiden wird – vorausgesetzt, die zweckentsprechende Verwendung der Umweltprämie lässt sich tatsächlich nachweisen (LSG Bayern, Az.: L 7 AS 831/09 B ER).


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