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Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder
24. Februar. 2010 16:06 Uhr | Druckansicht
Können den in einem Haushalt bereitstehenden PC mit Internetanschluss
mehrere Familienmitglieder nutzen, so haftet der Inhaber des
Anschlusses für auf diesem Wege begangene Urheberrechtsverletzungen.
Dies gilt laut ARAG zumindest dann, wenn der Anschlussinhaber keine
Angaben dazu macht, wer seiner Kenntnis nach den Verstoß begangen haben
könnte
Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Frau zugeordnet worden war, ließen die berechtigten Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen. Die Frau verpflichtete sich daraufhin zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zu dem Computer. Das OLG Köln hat den klagenden Musikfirmen den Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Es ließ dabei offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Die Anschlussinhaberin habe jedenfalls nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, die einen Download hätten verhindern können. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich gemacht, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde, erläutern ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 6 U 101/09).
Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Frau zugeordnet worden war, ließen die berechtigten Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen. Die Frau verpflichtete sich daraufhin zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zu dem Computer. Das OLG Köln hat den klagenden Musikfirmen den Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Es ließ dabei offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Die Anschlussinhaberin habe jedenfalls nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, die einen Download hätten verhindern können. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich gemacht, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde, erläutern ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 6 U 101/09).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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