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Auch unangemessene Miete muss zunächst übernommen werden
24. Februar. 2010 16:13 Uhr | Druckansicht
Mietet ein Hilfebedürftiger kurz vor Beginn des Bezugs von
Grundsicherungsleistungen eine neue Wohnung an, deren Miete unter
grundsicherungsrechtlichen Aspekten unangemessen ist, ist der
Grundsicherungsträger zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten
der Wohnung zu tragen. Etwas anderes gilt laut ARAG nur dann, wenn der
Hilfebedürftige bei Abschluss des Mietvertrags zurechenbar Kenntnis von
der Unangemessenheit der Aufwendungen hatte
Ein mittelloser Mieter schloss einen Mietvertrag über eine rund 50 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 291,90 Euro plus Heizkostenvorauszahlung von 70 Euro. Auf seinen Antrag bewilligte der Grundsicherungsträger ihm jedoch nur Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 319 Euro bzw. 325 Euro und begründete seine Entscheidung damit, dass nur die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen seien. Der Mieter sei ohne vorherige Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten in die neue Wohnung umgezogen. Die Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte nach dem SGB II betrage in dem entsprechenden Ort 259 Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten). Das aufgerufene Bundessozialgericht führte aus dass der beklagte Grundsicherungsträger zwar zutreffend davon ausgegangen sei, dass er grundsätzlich nur zur Übernahme von angemessenen Unterkunftskosten verpflichtet sei. Er sei aber zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu tragen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Hilfebedürftige bei Abschluss des Mietvertrags zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen hatte, so die ARAG Experten. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung bedarf es laut BSG vor Leistungsbeginn oder Erstantragstellung jedoch nicht (BSG B 4 AS 19/09 R).
Ein mittelloser Mieter schloss einen Mietvertrag über eine rund 50 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 291,90 Euro plus Heizkostenvorauszahlung von 70 Euro. Auf seinen Antrag bewilligte der Grundsicherungsträger ihm jedoch nur Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 319 Euro bzw. 325 Euro und begründete seine Entscheidung damit, dass nur die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen seien. Der Mieter sei ohne vorherige Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten in die neue Wohnung umgezogen. Die Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte nach dem SGB II betrage in dem entsprechenden Ort 259 Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten). Das aufgerufene Bundessozialgericht führte aus dass der beklagte Grundsicherungsträger zwar zutreffend davon ausgegangen sei, dass er grundsätzlich nur zur Übernahme von angemessenen Unterkunftskosten verpflichtet sei. Er sei aber zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu tragen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Hilfebedürftige bei Abschluss des Mietvertrags zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen hatte, so die ARAG Experten. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung bedarf es laut BSG vor Leistungsbeginn oder Erstantragstellung jedoch nicht (BSG B 4 AS 19/09 R).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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