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Aufforderung zum Sprachkurs ist keine Diskriminierung
24. Februar. 2010 10:56 Uhr | Druckansicht
Die an einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht
deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen,
stellt laut ARAG Experten keine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG
aufgrund der ethnischen Herkunft dar (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 6 Sa
158/09).
Geklagt hatte eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Frau, deren Muttersprache kroatisch ist. Ihr Arbeitgeber hatte sie wiederholt aufgefordert, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Verständugungsschwierigkeiten gekommen war. Die Verständigungsmöglichkeit sei für die Zusammenarbeit mit den Kollegen allerdings eine Grundvoraussetzung. Die Arbeitnehmerin solle ihre „Resistenz gegenüber der Sprache des Landes“ aufgeben. Daraufhin verlangte die Frau vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro wegen Diskriminierung – allerdings ohne Erfolg. Die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stelle keine den Entschädigungsanspruch auslösende Belästigung gemäß § 3 Abs. 3 AGG dar, so das Landesarbeitsgericht. Die von der Klägerin als unerwünscht empfundene Aufforderung der Beklagten sei erkennbar nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft erfolgt. Für die Beklagte habe weder die Herkunft der Klägerin noch deren kroatische Muttersprache eine Rolle gespielt. Vielmehr habe die Beklagte die Klägerin deswegen zum Besuch eines Sprachkurses aufgefordert, weil sie deren Deutschkenntnisse für unzureichend gehalten habe. Auslöser für die Aufforderung war damit nicht die jugoslawische Herkunft der Klägerin, sondern deren mangelnde Sprachkompetenz, erklären ARAG Experten (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 6 Sa 158/09).
Geklagt hatte eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Frau, deren Muttersprache kroatisch ist. Ihr Arbeitgeber hatte sie wiederholt aufgefordert, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Verständugungsschwierigkeiten gekommen war. Die Verständigungsmöglichkeit sei für die Zusammenarbeit mit den Kollegen allerdings eine Grundvoraussetzung. Die Arbeitnehmerin solle ihre „Resistenz gegenüber der Sprache des Landes“ aufgeben. Daraufhin verlangte die Frau vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro wegen Diskriminierung – allerdings ohne Erfolg. Die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stelle keine den Entschädigungsanspruch auslösende Belästigung gemäß § 3 Abs. 3 AGG dar, so das Landesarbeitsgericht. Die von der Klägerin als unerwünscht empfundene Aufforderung der Beklagten sei erkennbar nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft erfolgt. Für die Beklagte habe weder die Herkunft der Klägerin noch deren kroatische Muttersprache eine Rolle gespielt. Vielmehr habe die Beklagte die Klägerin deswegen zum Besuch eines Sprachkurses aufgefordert, weil sie deren Deutschkenntnisse für unzureichend gehalten habe. Auslöser für die Aufforderung war damit nicht die jugoslawische Herkunft der Klägerin, sondern deren mangelnde Sprachkompetenz, erklären ARAG Experten (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 6 Sa 158/09).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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