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Hartz IV Empfänger muss nicht in Obdachlosenunterkunft
Ein Hartz-IV-Empfänger braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft zu bleiben, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten. Die Behörde hat laut ARAG Experten sodann die angemessenen Kosten dieser Wohnung zu tragen
Die Essener Richter gaben einem 59-Jährigen Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim zugewiesen hatte. Der Hartz-IV-Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht. Nach dem Umzug wollte die Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 € erstatten. Dem haben die Essener Richter jetzt widersprochen. Der Umzug des Klägers war nach Auskunft der ARAG Experten jedoch erforderlich und ein Verweis der Behörde auf die Obdachlosenunterkunft unzulässig. Allerdings sprachen die Essener Richter dem Kläger mit 323 Euro pro Monat für 16 Monate nur einen Teil der von ihm verlangten monatlichen Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 €Euro für die neue Wohnung zu. Nach Einschätzung der Richter lag der Mietpreis der vom Kläger gemieteten Wohnung über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter (LSG NRW, Az.: L 19 B 297/09 AS ER).


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