« TÜV Saarland bestätigt hohe Zufriedenheit der Kunden der Versicherungskammer Bayern | Klage gegen Höhe der Grunderwerbsteuer »
Keine Farbvorgabe zulässig
24. Februar. 2010 11:29 Uhr | Druckansicht
Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den
Innenanstrich der Türen und Fenster benachteiligt den Mieter
unangemessen und ist damit unwirksam. Der Mieter soll sich laut ARAG
Experten vielmehr die Farbe selber aussuchen dürfen
Die Mieterin einer Wohnung war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Zudem enthielt eine Anlage zum Mietvertrag folgenden Zusatz: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren“. Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. In allen Instanzen blieb die Klage jedoch ohne Erfolg! Der BGH hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür unwirksam ist. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, nicht zulässig sind. ARAG Experten weisen darauf hin, dass die unzulässige Farbvorgabe zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin führt (BGH , Az.:VIII ZR 50/09).
Die Mieterin einer Wohnung war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Zudem enthielt eine Anlage zum Mietvertrag folgenden Zusatz: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren“. Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. In allen Instanzen blieb die Klage jedoch ohne Erfolg! Der BGH hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür unwirksam ist. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, nicht zulässig sind. ARAG Experten weisen darauf hin, dass die unzulässige Farbvorgabe zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin führt (BGH , Az.:VIII ZR 50/09).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
•
weitere Meldungen zu ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
•
Kommentare (0)
Hinweis: Alle Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und wiedergegeben. Eine Gewährleistung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Irrtümer sowie daraus entstehende Schäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wir bieten keinerlei individuelle Beratung im Rahmen dieses Internetauftritts sondern lediglich redaktionell aufbereitete Informationen zum Thema Versicherungen.


