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Krankheiten müssen nicht vorhersehbar sein
24. Februar. 2010 11:25 Uhr | Druckansicht
Manch ärztlicher Befund kommt wie ein Schlag ins Gesicht –
unvorhersehbar, bedrückend und oft nicht nur mit medizinischen Folgen.
So wollte ein Versicherungsunternehmen nicht die kompletten Kosten
eines Reiserücktritts übernehmen, da der Versicherte angeblich seiner
Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen war.
Im Verfahren des Amtsgericht München ging es konkret um einen Mann, der aufgrund einer Darmkrebserkrankung von seiner Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen musste. Bei einer Routineuntersuchung war eine Darmspiegelung durchgeführt worden, ca. zwei Wochen später war der Befund aus dem Laborbericht dem Hausarzt mitgeteilt worden. Der Kläger erfuhr aber erst 4 Tage später von dem Befund. Nach weiteren Untersuchungen wurde sodann Darmkrebs diagnostiziert. Erst am Tag der endgültigen Diagnose stornierte der Kläger die Reise. Völlig korrekt, urteilten die Richter am 15. April 2009. Auch ARAG Experten stellen klar, dass ein sich gesund fühlender Mensch ohne aktute Beschwerden bei einer Routineuntersuchung keine schlimmen Erkrankungen zu erwarten haben müsse. Die Begründung des Versicherers, der Mann hätte sich viel früher bei seinem Hausarzt nach dem Laborbericht erkundigen müssen, ist so nicht haltbar (AG München, Az.: 142 C 31476/08).
Im Verfahren des Amtsgericht München ging es konkret um einen Mann, der aufgrund einer Darmkrebserkrankung von seiner Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen musste. Bei einer Routineuntersuchung war eine Darmspiegelung durchgeführt worden, ca. zwei Wochen später war der Befund aus dem Laborbericht dem Hausarzt mitgeteilt worden. Der Kläger erfuhr aber erst 4 Tage später von dem Befund. Nach weiteren Untersuchungen wurde sodann Darmkrebs diagnostiziert. Erst am Tag der endgültigen Diagnose stornierte der Kläger die Reise. Völlig korrekt, urteilten die Richter am 15. April 2009. Auch ARAG Experten stellen klar, dass ein sich gesund fühlender Mensch ohne aktute Beschwerden bei einer Routineuntersuchung keine schlimmen Erkrankungen zu erwarten haben müsse. Die Begründung des Versicherers, der Mann hätte sich viel früher bei seinem Hausarzt nach dem Laborbericht erkundigen müssen, ist so nicht haltbar (AG München, Az.: 142 C 31476/08).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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