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Kürzung von Hartz IV setzt deutliche Sanktionsbelehrung voraus
Die Grundsicherungsleistungen eines Hartz-IV-Empfängers dürfen wegen einer Pflichtverletzung nur dann gekürzt werden, wenn er zuvor konkret, verständlich, richtig und vollständig über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung belehrt worden ist. Vor allem müsse laut ARAG die erforderliche Belehrung auf die Verhältnisse des Einzelfalls abstellen und die konkret in Betracht kommenden Sanktionen benennen
Beabsichtigt die Agentur Ihre Leistungen zu kürzen, setzt dies eine deutliche Belehrung voraus. Die nach dem SGB II vorausgesetzte Rechtsfolgenbelehrung muss laut Bundessozialgericht (BSG) konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich sei vor allem eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und Sanktionen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Belehrungsinhalt seien vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen um einen schwerwiegenden Eingriff handele, wie aus der Hartz IV-Entscheidung des BVerfG hervorgehe. In einem konkreten fall hatte die Belehrung im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergegeben und entsprach daher nicht den Anforderungen. Die Belehrung habe eine Vielzahl von Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen aufgeführt, ohne die für die Klägerin konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine derartige Belehrung nicht ausreichend ist (BSG, Az.: B 14 AS 53/08 R).


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