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Pistenrowdys müssen haften
Wer sich auf Skipisten rüpelhaft verhält muss für die Folgen geradestehen. Das entschied das Landgericht Coburg im Streitfall zwischen einer Skiläuferin und einem Snowboarder (LG Coburg, Az.: 14 O 462/06).
Bei einem Zusammenstoß der beiden stürzte die Frau und brach sich dabei ein Bein, Rippen und ein Handgelenk. Während der Snowboarder jegliche Schuld von sich wies, hielt die Skifahrerin diesen für den alleinigen Unfallverursacher und forderte von ihm 10.000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht entsprach dem Antrag teilweise und verurteilte den Snowboardfahrer zur Zahlung von 4.800 Euro. Die Richter beriefen sich auf die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS), die u.a. das Gebot des kontrollierten Fahrens zugrunde legen. Aber auch bei allen anderen Unfällen auf Skipisten sind die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) rechtlich bindend. Laut ARAG Experten stellen die FIS-Regeln „maßgebliches Verkehrsrecht“ auf Skipisten dar. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt in einem Urteil bestätigt. Eine Frau hatte sich bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer das Knie verletzt. Da ihre Krankenkasse die Leistung verweigerte, klagte sie auf Erstattung ihrer Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Die Freizeitsportlerin bekam Recht, weil der Beklagte die FIS-Regeln zum richtigen Überholen auf der Skipiste missachtet hatte und es so zu dem Zusammenstoß kam (OLG Hamm, Az.: I-13 U 81/08).


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