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Schadensersatzanspruch nach Sturz in der Straßenbahn
Grundsätzlich hat sich ein Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend festzuhalten. Tut er dies nicht, kann er keinen Schadenersatz verlangen, wenn er bei einer Abbremsung der Straßenbahn zu Fall kommt. Etwas anderes gilt laut ARAG jedoch dann, wenn man gerade erst in die Bahn eingestiegen ist (AG München, Az.. 343 C 27136/08).
In einem konkreten Fall stieg ein Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs in eine vollbesetzte Straßenbahn ein, als dessen Fahrer kurz nach seinem Einsteigen wegen eines Fahrradfahrers plötzlich abbremste. Der Fahrgast konnte sich nicht mehr festhalten und stürzte zu Boden. Dabei zog er sich eine Kopfplatzwunde, eine Schädelprellung und ein Hämatom am Handrücken zu. Außerdem ging seine Brille zu Bruch. Der Fahrgast verlangte daraufhin Ersatz für die zerbrochene Sehhilfe sowie Schmerzensgeld von den Betreibern der Straßenbahn. Diese weigerten sich jedoch zu zahlen. Der Fahrgast habe sich nicht richtig festgehalten und müsse daher den Schaden selbst tragen. Seine Klage vor dem Amtsgericht hatte allerdings dem Grunde nach Erfolg und verurteilte die Straßenbahnbetreiber zum Ersatz der kaputten Brille. Das Gericht stellte klar, dass sich grundsätzlich ein Fahrgast selbst um seine Sicherheit kümmern müsse und er keinen Schadenersatz fordern könne, wenn er sich nicht ausreichend festhalte. Im dem entschiedenen Fall kam das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass die Straßenbahn nach dem Einsteigen des Klägers bis zur Vollbremsung gerademal wenige Meter gefahren war und dass damit den Kläger kein Verschulden traf, erläutern ARAG Experten. Es liegt in der Natur der Sache, dass man nach dem Einsteigen in eine volle Trambahn erst eine gewisse Zeit brauche, bis man einen zuverlässigen Halteplatz gefunden hat


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