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Falsche Farbe ist Pflichtverletzung
Bei Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe liegt regelmäßig ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers vor. Die Lackfarbe bestimme laut ARAG maßgeblich das Erscheinungsbild eines Pkws und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.
Ein Autonarr kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Chevrolet Corvette. Das anschließend ausgelieferte Fahrzeug wies nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in „Le Mans Blue Metallic“ auf, sondern war schwarz. Der Beklagte verweigerte die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Händler habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Händler klagte und verlangte vom Käufer trotzdem Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof, der festgestellt hat, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. ARAG Experten erläutern, dass die Sache allerdings an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden musste, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben (BGH, Az.: VIII ZR 70/07).


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